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Steuerbonus


Seit 1. Januar 2009 gilt ein verdoppelter Steuerbonus für Handwerkerleistungen.
Für Renovierung, Erhaltung und Modernisierung im privaten Haushalt können
20 Prozent von maximal 6.000 Euro als Bonus von der Steuerschuld abgezogen
werden - also bis zu 1.200 Euro pro Jahr und Haushalt.

 

Voraussetzungen für den Steuerbonus

Begünstigte Handwerkerleistungen sind alle handwerklichen Tätigkeiten für
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen.

Beispiele für steuerbegünstigte Tischlerarbeiten:

  • Reparatur oder Austausch von Zimmertüren
  • Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fenstern und Türen
  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen
    (z.B. Parkett, Laminat, ...)
  • Reparatur von Haushaltsgegenständen
    (z.B. Schränke, Stühle, Tische, ...)
  • Entsorgungsleistungen als Nebenleistung
    (z.B. Entsorgung alter Türen beim Einbau neuer Türen)
  • Montageleistungen (z.B. beim Erwerb neuer Möbel)

Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden!

In bestehenden Gebäuden sind handwerkliche Tätigkeiten (auch Herstellungs-
aufwand) grundsätzlich begünstigt, im Rahmen einer Neubaumaßnahme dagegen
nicht. Die Handwerkerleistung ist begünstigt, wenn sie im Haushalt des
Auftraggebers erfolgt - es ist egal, ob man dort als Mieter oder Eigentümer lebt.
Wichtig: Wird zum Beispiel eine Tür in unserer Werkstatt angefertigt, sind nur
die Arbeitskosten für den Einbau der Tür im Haushalt begünstigt.

 

                   

 

Nachweise für Steuerbonus

Finanzamt verlangt eine genaue Ausweisung:

  • Die Aufwendungen für Handwerkerleistungen werden durch eine
    Rechnung des Handwerkers nachgewiesen. Der Anteil der Arbeits-
    kosten muss grundsätzlich gesondert ausgewiesen sein.
  • Materialkosten sind nicht begünstigt.
  • Arbeitskosten sowie Fahrtkosten einschließlich darauf entfallender
    Mehrwertsteuer sind begünstigt - ein gesonderter Ausweis der Mehrwert-
    steuer ist dabei nicht erforderlich.
  • Die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers wird nachgewiesen
    (z.B. durch Überweisungsbeleg oder Kontoauszug).
    Barzahlungen sind nicht begünstigt!

Hinweis: Der Steuerbonus kann nicht gewährt werden, wenn die Handwerker-
leistungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen oder im Rahmen eines geringfügigen
Beschäftigungsverhältnisses geltend gemacht werden.

 

                   

 

Höhe des Steuerbonus

20% von max. 6000 Euro der Handwerkerkosten -
also bis zu 1200 Euro pro Jahr und Haushalt!

Beispiel:
Der Steuerpflichtige hat im Kalenderjahr 2009 für das Verlegen eines neuen
Parkett-Fußbodens und den Einbau neuer Zimmertüren Arbeitskosten in
Höhe von 2.800 Euro, Wartungskosten für Überprüfung der Fenster in Höhe
von 400 Euro und Reparaturkosten (Arbeitskostenanteil) an der Haustüre
in Höhe von 200 Euro gezahlt und nachgewiesen (alle Beträge einschl. MwSt).

Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:

Arbeitskosten                      2.800 Euro
Wartungskosten                     400 Euro
Reparaturkosten                     200 Euro
(alle einschl. MwSt.)
Gesamt:                              3.400 Euro
x 20% Förderung =                  680 Euro Steuerbonus

 

                   

 

Wann und wo gibt es den Steuerbonus?

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung reichen Sie alle Hand-
werkerrechnungen des betreffenden Jahres und Zahlungsnachweise beim
Finanzamt ein.
Der Zahlungszeitpunkt ist dabei für das Jahr der Berück-
sichtigung maßgebend. Der Abzug erfolgt von der Steuerschuld und nicht
bei der Einkunfts- oder Einkommensermittlung. Der Steuerbonus wird dann
mit der festgesetzten Einkommenssteuer verrechnet.

 

Nutzen Sie den staatlichen Steuerbonus für Handwerkerleistungen
von bis zu 1.200 Euro im Jahr!!!


Vordern Sie jetzt kostenlos und unverbindlich den Informationsflyer
"Doppelter Steuerbonus auf Handwerkerrechnungen" bei uns an.
Hier geht es zum
Kontaktformular. 

Bei weiteren Fragen beraten wir Sie gerne!

 

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